Satzung

Satzung für das Karnevals-Komitee Siegburg-Wolsdorf 1959 e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
„Karnevals-Komitee Siegburg-Wolsdorf 1959 e.V.„.

Der Verein hat seinen Sitz in 53721 Siegburg-Wolsdorf.

Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.



§2

Gegenstand

Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs.2 Nr.4 AO).
Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Karnevals in Siegburg-Wolsdorf
  • die Jugend für den Karneval zu begeistern und
  • den Mitbürgern in Wolsdorf das Brauchtum KARNEVAL zu erhalten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung von Karnevalssitzungen für Kinder, für Bürger (Bürgersitzung für Jung und Alt) und
  • durch den Veedelszoch in Siegburg-Wolsdorf.
  • Eine weitere Aufgabe ist der Besuch von Altenheimen und Altensitzungen durch das Wolsdorfer Kinderprinzenpaar mit Gefolge.

§3

Mitgliedschaft/Eintritt

  1. Jedes karnevalistische Corps und jede karnevalistische Gesellschaft von Siegburg-Wolsdorf kann Mitglied des Komitees werden.
  2. Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
    erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche
    Mitteilung entscheidet.

§4

Mitgliedschaftsverlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Vereinsmitglied sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt werden oder durch die dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen. Über den Ausschluss erhält das Mitglied mit Begründung eine schriftliche Mitteilung. Gegen den Ausschlussbeschluss hat das Mitglied innerhalb von 14 Tagen ein Widerspruchsrecht und ist vom Vorstand anzuhören.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber


§5

Beiträge

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.


§6

Organe und Einrichtungen

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


§7

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister
  • dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • und den fünf bis neun Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen, von denen einer immer der Präsident oder der Vizepräsident sein müssen, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.


§8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung
  2. Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes
  3. den Rechenbericht des Schatzmeisters
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Festsetzung des Jahresbeitrages.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält (mindestens 3 Vorstandsmitglieder einschließlich des Präsidenten), oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Präsidenten beantragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Angaben des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß mindestens 7 Tage betragen.

Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich, durch Zuruf oder durch Handaufheben) entscheidet die Mitgliederversammlung.

Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder von einem aus der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§9

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung.

Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber mit der Einschränkung, daß er sie nur zu Lasten des Vereinsvermögens und nicht zu Lasten deren Vermögens verpflichten kann. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Vorstandes in vertretungsberechtigter Zahl, wobei in die Erklärung aufzunehmen ist, daß die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder des Vizepräsidenten anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. die des Vizepräsidenten den Ausschlag.

Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es schriftlich beantragen. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, für das die Vorschriften unter § 8 dieser Satzung gelten.

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein, leistet Quittung, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes durch. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor.


§10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§11

Zuwendung an Mitglieder

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf die eingezahlten Kapitalanteile und den Wert der geleisteten Sacheinlagen.


§12

Verbot von satzungsfremden Begünstigungen

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§13

Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins

Zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine 2.te Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder eine Änderung und Ergänzung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der 2.ten Sitzung hinzuweisen.


§14

Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden an das Kinderheim Pauline von Mallinckrodt, Siegburg-Wolsdorf, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.